
Abschnitt 27
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (bisher: BGV/GUV-V C22 DA)
Abschnitt 27 – Zu § 10 Abs. 7:
Turmartige bauliche Anlagen siehe BG-Information "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" (BGI 778).
Bei Fernmeldetürmen und Antennenträgern beinhaltet die Höhe im Endzustand nicht die Antennen.