
Abschnitt 88
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Abschnitt 88 – Zu § 51 Abs. 1:
Für den Signalmann ist auch die Bezeichnung "Wahrschaumann oder Decksmann" gebräuchlich; siehe auch § 2 Abs. 11.
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Signalmannes erfordert besondere Kenntnisse.