
Abschnitt 64
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Abschnitt 64 – Zu § 40 Abs. 1 Nr. 3:
Absturzsicherungen sind z. B. Handläufe, Halteseile, Geländer.