
Abschnitt 61
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Abschnitt 61 – Zu § 39 Abs. 2 Nr. 6:
Auch für die restliche Dauer der Liegezeit sollten die Zugänge begehbar bleiben.
Diese Forderung schließt nicht aus, dass Zugänge kurzzeitig für die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen oder schienengebundenen Kranen entfernt werden.