
Abschnitt 57
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Abschnitt 57 – Zu § 38:
Beim Schwergutumschlag in und aus Binnenschiffen ist wegen der Lageveränderungen des Schiffes die Vertäuung regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls den veränderten Bedingungen anzupassen.