
Abschnitt 56
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Abschnitt 56 – Zu § 37 Abs. 4:
Diese Forderung ist z. B. beim Tragen von Warnkleidung mit gleicher Erkennbarkeitseigenschaft wie die von Warnwesten erfüllt.