DGUV Vorschrift 36 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift ...

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Abschnitt 3 , Zu § 2 Abs. 3:
Abschnitt 3
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Titel: Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 36 DA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3 – Zu § 2 Abs. 3:

Zu den Umschlaggeräten gehören z. B. Krane, Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Stetigförderer, Bagger, Lader, Ladegeschirre, Winden, bordeigene Aufzüge und bordeigene Hebebühnen.