
Abschnitt 25
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Abschnitt 25 – Zu § 19 Abs. 1:
Als Erkennungszeichen können z. B. verwendet werden Jacken, Helme, Manschetten an beiden Armen oder Armbänder an beiden Armen.
Einweiser siehe § 2 Abs. 10.