
Abschnitt 1
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Abschnitt 1 – Zu § 1:
Neben dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch allgemeine und gerätebezogene Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Der Geltungsbereich einschlägiger Regelungen z. B. der Gefahrgutverordnung und der Gefahrstoffverordnung, bleiben durch diese Unfallverhütungsvorschrift unberührt.