
Abschnitt 14
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hafenarbeit (bisher: BGV C21 DA)
Abschnitt 14 – Zu § 8:
Diese Forderung bezieht sich bei ausländischen Schiffen auch auf Rauchverbote, die nicht auf deutschem Recht beruhen.