DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit (bisher: BGV C21)

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§ 18, Mängel an Umschlaggeräten
§ 18
Hafenarbeit (bisher: BGV C21)

III. – Gemeinsame Bestimmungen für Hafenarbeit → C. – Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten

Titel: Hafenarbeit (bisher: BGV C21)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 36
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 18 – Mängel an Umschlaggeräten

(1) Der Unternehmer hat Umschlaggeräte mit Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, so lange außer Betrieb zu nehmen, bis die Mängel behoben sind.

(2) Der Aufsichtführende hat bei Mängeln an Umschlaggeräten, die die Betriebssicherheit gefährden, dafür zu sorgen, dass das betreffende Umschlaggerät stillgesetzt wird.

(3) Geräteführer, die Mängel an Umschlaggeräten feststellen, haben die Geräte unverzüglich stillzusetzen, gegen Weiterbetrieb zu sichern und den Aufsichtführenden zu unterrichten.

(4) Versicherte, die Mängel an Umschlaggeräten feststellen, haben unverzüglich den Aufsichtführenden oder den Geräteführer zu unterrichten.