
§ 17
Hafenarbeit (bisher: BGV C21)
Hafenarbeit (bisher: BGV C21)
III. – Gemeinsame Bestimmungen für Hafenarbeit → C. – Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten
§ 17 – Tragfähigkeit der Umschlaggeräte
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Umschlaggeräte nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden.
(2) Versicherte dürfen Umschlaggeräte nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belasten.