
Abschnitt 4
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20 DA)
Abschnitt 4 – Zu § 8:
Verständigungseinrichtungen sind z. B. Telefone, Wechselsprechanlagen oder mobile Funksprechgeräte.