
Abschnitt 30
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20 DA)
Abschnitt 30 – Zu § 32 Abs. 2:
Die Freigabe beinhaltet z. B. die Prüfung auf Wasserfreiheit.