
Abschnitt 24
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20 DA)
Abschnitt 24 – Zu § 28 Abs. 1 Nr. 3:
Geeigneter Rumpfschutz siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189, bisherige ZH 1/700), insbesondere Abschnitt 4.3.9 "Chemiekalienschutzanzüge".
Geeigneter Atemschutz siehe BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).