
Abschnitt 14
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20 DA)
Abschnitt 14 – Zu § 19 Abs. 2:
Schutz gegen Verbrennungen durch Stichflammen ist z. B. gegeben durch Anbringung von Ableitblechen oder Anordnung der Explosionsdruckentlastungseinrichtungen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches.