
§ 32
Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20)
Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20)
III. – Betrieb
§ 32 – Einsatz von Pfannen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Füllen von Pfannen keine Gefahren für die dort beschäftigten Versicherten auftreten können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur von ihm freigegebene Schlackenpfannen zum Füllen bereitgestellt werden.
(3) Versicherte dürfen sich während des Füllens nicht auf Roheisen- oder Schlackenwagen aufhalten.