
§ 26
Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20)
Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (bisher: BGV C20)
III. – Betrieb
§ 26 – Stichlochmaschinen
(1) Der Unternehmer hat für das Betätigen der Stichlochmaschinen Versicherte als Steuermänner zu benennen.
(2) Der Steuermann darf Stichlochbohr- und Stichlochstopfmaschinen erst bewegen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass sich keine Versicherten und keine Hindernisse im Bewegungsbereich der Maschinen befinden.