
§ 5
Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2)
Schausteller- und Zirkusunternehmen (bisher: BGV C2)
III. – Bau und Ausrüstung → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 5 – Gefahrstellen an Triebwerken
Gefahrstellen an Triebwerken müssen mit Verkleidungen ausgerüstet sein, die sich nur mittels Werkzeug öffnen lassen.