
Abschnitt 60
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Abschnitt 60 – Zu § 31:
Diese Forderung schließt ein, daß der Einsatz von Tieren nur bei Anwesenheit einer mit dem Tier vertrauten Aufsichtsperson zulässig ist.
Bei der Anwesenheit von Personen, die den Tieren nicht vertraut sind, müssen mögliche gefährliche Reaktionen der Tiere berücksichtigt werden. Dazu gehört auch die Vorsorge für geeignete Erste Hilfe.