
Abschnitt 41
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Abschnitt 41 – Zu § 20 Abs. 2:
Siehe hierzu § 36 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Die erforderliche körperliche Eignung kann z. B. durch betriebsärztliche Untersuchungen ermittelt werden. Siehe hierzu auch UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).