
Abschnitt 39
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Abschnitt 39 – Zu § 19 Abs. 1:
Unnötiger Aufenthalt liegt auch vor, wenn befugte Personen keine Arbeiten auszuführen haben.