
Abschnitt 26
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Abschnitt 26 – Zu § 13 Abs. 1:
Als Richtwert für die Fläche eines Orchestergrabens gilt 1,3 m2 je Musiker. Siehe auch UVV "Lärm" (VBG 121) und Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219).