
Abschnitt 25
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Abschnitt 25 – Zu § 12:
Siehe hierzu
§ 34 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),
"Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428).
Räume sind z. B. geeignet, wenn neben der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) insbesondere für
pyrotechnische Erzeugnisse der bauliche Brandschutz und das Sprengstoffgesetz,
Stich- und Schußwaffen das Waffengesetz,
brennbare Flüssigkeiten die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,
Gase die UVV "Gase" (VBG 61),
gefährliche Stoffe die Gefahrstoffverordnung
beachtet werden.