
Abschnitt 19
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Abschnitt 19 – Zu § 8 Abs. 4:
Sicherheitstechnische Einrichtungen sind z. B. Schutzvorhang oder Rauchabzugseinrichtungen.