
Abschnitt 10
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Abschnitt 10 – Zu § 6 Abs. 2:
Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind z. B.
Auffangnetze; siehe auch "Sicherheitsregeln für Auffangnetze" (ZH 1/560),
Anseilsicherungen; siehe auch "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) und "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710).
Absturzkanten sind auch Bühnenvorderkanten zum Orchestergraben und zum Zuschauerraum.
Bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sind z. B.
selbstleuchtende oder stark reflektierende Bänder,
Lichtketten
oder
Fußrampen.