
Abschnitt 9
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (bisher: BGV C1 DA)
Abschnitt 9 – Zu § 6 Abs. 1:
Wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen sind z. B.
Schutzeinrichtungen gemäß § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),
Feste Geländer nach DIN 1055-3 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten",
Bühnengeländer nach DIN 15 920-11 "Bühnen- und Studioaufbauten; Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer" oder straff gespannte Seile, beides jedoch nur bei szenischen Aufbauten, die von unterwiesenen Personen benutzt werden.
Einrichtungen gegen Abstürzen können auch bei Höhenunterschieden von weniger als 1 m erforderlich sein, insbesondere wenn die Absturzkante nicht erkennbar ist.