
Abschnitt 22
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Metallhütten (bisher: BGV C19 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Metallhütten (bisher: BGV C19 DA)
Abschnitt 22 – Zu § 17:
Eine ausreichende Randöffnungshöhe ist z.B. gegeben, wenn die Oberkante der Begichtungsöffnung mindestens 1 m über der Gichtbühne liegt.
Trennende Schutzeinrichtungen siehe §§ 4 und 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).