
§ 2
Metallhütten (bisher: BGV C19)
Metallhütten (bisher: BGV C19)
II. – Begriffsbestimmungen
§ 2 – Begriffsbestimmungen
Nichteisen-Metallhütten im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen, in denen Erze, Erzkonzentrate, Schrott und metallhaltige Oxide sowie Zwischenprodukte aufbereitet und Nichteisen-Metalle oder deren Legierungen durch thermische oder elektrochemische Verfahren gewonnen und umgeschmolzen werden.