
§ 27
Metallhütten (bisher: BGV C19)
Metallhütten (bisher: BGV C19)
IV. – Betrieb
§ 27 – Lagern von Zusatzstoffen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zusatzstoffe und deren Mischungen, die mit schmelzflüssigem Metall exotherm und spontan reagieren, deutlich gekennzeichnet und unter Verschluss gehalten werden.