
§ 25
Metallhütten (bisher: BGV C19)
Metallhütten (bisher: BGV C19)
III. – Bau und Ausrüstung → E. – Besondere Bestimmungen für die elektrolytische Metallgewinnung
§ 25 – Einrichtungen zum Befüllen und Entleeren
Behälter müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein gefahrloses Befüllen und Entleeren ermöglichen.