
§ 21
Metallhütten (bisher: BGV C19)
Metallhütten (bisher: BGV C19)
III. – Bau und Ausrüstung → C. – Besondere Bestimmungen für Schmelzanlagen
§ 21 – Seigerkessel
Seigerkessel müssen durch
eine Seigerkesselrandhöhe von mindestens 1,0 m,
Geländer
oder
Deckel
gegen Hineinstürzen von Versicherten gesichert sein.