
§ 1
Metallhütten (bisher: BGV C19)
Metallhütten (bisher: BGV C19)
I. – Geltungsbereich
§ 1 – Geltungsbereich
Diese BG-Vorschrift gilt für Nichteisen-Metallhütten, einschließlich der Aufbereitungs- und Gießanlagen.
Diese BG-Vorschrift gilt für Nichteisen-Metallhütten, einschließlich der Aufbereitungs- und Gießanlagen.