
§ 17
Metallhütten (bisher: BGV C19)
Metallhütten (bisher: BGV C19)
III. – Bau und Ausrüstung → C. – Besondere Bestimmungen für Schmelzanlagen
§ 17 – Begichtungsöffnungen
Begichtungsöffnungen von Schachtöfen müssen durch
eine ausreichende Randöffnungshöhe
oder
trennende Schutzeinrichtungen
gegen Hineinstürzen von Versicherten gesichert sein.