
§ 10
Metallhütten (bisher: BGV C19)
Metallhütten (bisher: BGV C19)
III. – Bau und Ausrüstung → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 – Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen
(1) Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen müssen den zu erwartenden betrieblichen Beanspruchungen standhalten.
(2) Handgeführte Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen müssen mit Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung ausgerüstet sein.