
Abschnitt 61
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Abschnitt 61 – Zu § 34 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.
der Gefahrbereich abgesperrt ist und sich dort keine Personen aufhalten
oder
die Pfanne mit einem ausreichend dichten Deckel abgedeckt ist.