
Abschnitt 53
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Abschnitt 53 – Zu § 30 Abs. 1:
In trockenem Zustand schließt ein, dass Schrott, Zuschläge und Zusätze Restfeuchte enthalten können, die beim Einbringen keine gefährliche Reaktion hervorruft.