
Abschnitt 27
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Abschnitt 27 – Zu § 17 Abs. 5:
Solche Einrichtungen sind z. B.
Notantriebe,
Kühlwasserzufluss aus über der Anlage liegenden Behältern.