
Abschnitt 24
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Abschnitt 24 – Zu § 17 Abs. 2:
Solche Einrichtungen sind z. B.
Schattenrohre,
Spritzkästen,
Gießvorhänge,
feuersichere Schutzwände.