
Abschnitt 21
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Stahlwerke (bisher: BGV C17 DA)
Abschnitt 21 – Zu § 13 Abs. 2:
Die Forderung nach optischen Warneinrichtungen ist z. B. durch fest installierte Leuchttafeln erfüllt.
Hinsichtlich der Farb- und Formgebung der Leuchttafeln siehe BG-Vorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).