
§ 14
Stahlwerke (bisher: BGV C17)
Stahlwerke (bisher: BGV C17)
III. – Bau und Ausrüstung → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 – Fahrerplätze von Beschickungs- und Stahlentnahmeeinrichtungen
(1) Fahrerplätze von Beschickungs- und Stahlentnahmeeinrichtungen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die dem Fahrer Schutz gegen Einwirkung von Wärmestrahlung, Flammen und feuerflüssigen Massen bieten.
(2) Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 müssen dem Fahrer ausreichende Sicht ermöglichen, die es ihm gestattet, alle Bewegungen der Beschickungs- und Stahlentnahmeeinrichtungen sicher auszuführen.