
Abschnitt 41
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA)
Abschnitt 41 – Zu § 22 Abs. 3:
Diese Forderung ist vor allen Dingen dann zu berücksichtigen, wenn persönliche Schutzausrüstungen, die aus Gründen der Arbeitssicherheit benutzt werden müssen oder nicht benutzt werden dürfen, im Einzelfall für bestimmte Arbeiten zu einer erhöhten Kontamination oder Strahlenbelastung führen können. In den meisten Fällen ist es unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Verfahren möglich, die Belange des Strahlenschutzes und des übrigen Arbeitsschutzes sinnvoll aufeinander abzustimmen.