
Abschnitt 37
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA)
Abschnitt 37 – Zu § 21 Abs. 2:
Aus den Betriebsanweisungen nach den §§ 17 und 19 geht hervor, welche Personen im Strahlenschutz weisungsbefugt sind.