
Abschnitt 10
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA)
Abschnitt 10 – Zu § 7 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Geräte über Einrichtungen verfügen, die bei Erreichen vorgegebener Schwellenwerte Meldungen abgeben und diese Meldungen an zentraler Stelle nach Absatz 2 und, falls notwendig, vor Ort angezeigt werden.