
Abschnitt 9
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kernkraftwerke (bisher: BGV C16 DA)
Abschnitt 9 – Zu § 7 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei den ausgewählten ortsfesten Einrichtungen nach Absatz 1 zusätzlich zu der örtlichen Anzeige der Meßwert in der Warte angezeigt wird.