
§ 5
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 5 – Absauganlagen
Für Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Inkorporation radioaktiver Stoffe über die Atemwege besteht, müssen lüftungstechnische Anlagen mit ausreichender Absaugwirkung zur Herabsetzung der luftgetragenen Aktivität vorhanden sein.