
§ 26
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
IV. – Betrieb
§ 26 – Flucht und Rettung aus dem Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren tätigen Versicherten diesen jederzeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Leistungs- und Revisionsbetriebes sicher und schnell durch Schleusen oder Montageöffnungen verlassen können.