
§ 23
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
IV. – Betrieb
§ 23 – Schutzmaßnahmen bei Leckagen im Sicherheitsbehälter von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren
Werden innerhalb des Sicherheitsbehälters von Druckwasser- oder Siedewasserreaktoren Leckagen festgestellt, die zu einer Gefährdung von Versicherten führen können, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zum Schutze der Versicherten zu treffen.