
§ 15
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
Kernkraftwerke (bisher: BGV C16)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 15 – Störfallbeherrschung, Störfallfolgenbeseitigung
Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, daß die für die Störfallbeherrschung und Störfallfolgenbeseitigung geplanten Maßnahmen und Arbeiten unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher durchgeführt werden können.