
Abschnitt 6
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14 DA)
Abschnitt 6 – Zu § 5 Abs. 1:
Zu den Einrichtungen und Hilfsmitteln zählen z.B.:
Rettungsringe mit Rettungsleinen,
netzunabhängige Handsuchscheinwerfer,
mindestens eine ausreichend lange Rettungsstange mit Ring,
Rettungswesten mit selbständig wirkender Aufblaseeinrichtung.